§ 7 Entgelt
Das Entgelt für die Leistungen der Klinik richtet sich nach dem Pflegekostentarif und dem DRG-Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ist.
§ 8 Zahlung und Rechnungsstellung
- Liegt bei Kassenpatient:innen keine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialleistungsträgers vor, sind Kassenpatient:innen als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet. Soweit Kassenpatient:innen Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht durch eine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialleistungsträgers gedeckt sind (z. B. Wahlleistungen), sind sie als Selbstzahler:in zur Entrichtung des Entgeltes für diese Leistungen verpflichtet.
- Patient:innen, die nicht Kassenpatient:innen sind, sind als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet.
- Für allgemeine Klinikleistungen und vereinbarte Wahlleistungen können sowohl angemessene Vorauszahlungen als auch angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. Nach Beendigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt. Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, können nachberechnet werden. Die Berichtigung von Fehlern bleibt vorbehalten.
- Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.
- Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Legen Selbstzahler eine Kostenzusage über sämtliche Leistungen einer privaten Krankenversicherung vor, können Rechnungen unmittelbar gegenüber der privaten Krankenversicherung erstellt werden.
- Unterrichtung des:der gesetzlich Krankenversicherten: Patient:innen, bei denen eine Krankenbehandlung im Sinne des §39 Abs. 1 SGBV durchgeführt wird und die erklären, über die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen sowie die von den Krankenkassen dafür zu zahlenden Entgelte unterrichtet werden zu wollen, erhalten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung eine derartige schriftliche Information, sofern sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung dies ausdrücklich gegenüber der Klinikverwaltung erklären.
§ 9 Beurlaubung
Die Beurlaubung ist nur aus dringenden Gründen und nur mit Zustimmung des:der behandelnden Arzt:in möglich. Während der Dauer der Beurlaubung sind vereinbarte Entgelte weiter zu bezahlen.
§ 10 Aufzeichnungen und Daten
- Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum der Klinik.
- Patient:innen haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen (Abs. 1).
- Das Recht des:der Patient:in oder eines:einer von ihm:ihr Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, gegebenenfalls auf Überlassung von Kopien auf seine:ihre Kosten, und die Auskunftspflicht des:der behandelnden Klinikarzt:in bleiben unberührt.
- Ihre datenschutzrechtlichen Rechte gemäß DSGVO sowie des jeweils gültigen Landesrechts bleiben hiervon unberührt.
Hierzu zählen insbesondere folgende Rechte:
- Recht auf Auskunft
- Recht auf Berichtigung
- Recht auf Löschung
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- Recht auf Datenübertragbarkeit
- Recht auf Widerspruch
- Recht auf automatisierte Entscheidung (Profiling)
- Recht auf Beschränkung - Sollten Sie von Ihrem datenschutzrechtlichen Recht der Auskunft Gebrauch machen, so steht Ihnen ausdrücklich diesbezüglich keine vollständige Kopie ihrer Patientenakte zu. Lediglich sind im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Daten bekanntzugeben und entsprechend als Kopie zur Verfügung zu stellen, welche unter die datenschutzrechtlichen Regelungen fallen.
Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz (DSGVO in Verbindung mit den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen), der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses. Folgende personen- und behandlungsbezogene Daten gemäß §301 SGB V können im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z. B. Kostenträger) übermittelt werden:
a) Familienname und Vorname der Versicherten
b) Geburtsdatum
c) Anschrift
d) Krankenversicherungsnummer
e) Versichertenstatus
f) der Tag, die Uhrzeit und der Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung
g) Datum und Art der im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operationen
h) der Tag, die Uhrzeit und der Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose
i) Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen. - Der oben genannten Datenübermittlung kann nicht ohne Angabe (DSGVO Artikel 21) widersprochen werden. Dem Widerspruch gemäß DSGVO sind zwingend die wichtigen Gründe sowie die besondere Situation beizufügen.
§ 11 Hausordnung
Die Klinik hat eine Hausordnung erlassen, an welche die Patient:innen gebunden und für deren Einhaltung sie verantwortlich sind.
§ 12 Geld/Wertgegenstände
- Bitte bewahren Sie größere Mengen an Bargeld und Wertsachen nicht in Ihrem Zimmer auf, sondern hinterlegen Sie diese an der Rezeption. Nur dann sind Bargeld in Höhe von € 1.500,- und Wertgegenstände (z.B. Schmuck, Sparbücher) im Wert von € 3.000,- versichert. Hierzu bedarf es eines Nachweises.
- Im Zimmersafe sind Gegenstände, gegen Nachweis, bis € 100,- versichert.
- Für Ihre Garderobe oder sonstige Gegenstände, welche innerhalb oder außerhalb des Zimmers aufbewahrt werdne, können wir leider keine Haftung übernehmen.
§ 13 Inkrafttreten, Sonstiges
Diese AVB treten am 19. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher geltenden AVB aufgehoben. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder aufgrund geänderter Rechtsprechung oder Gesetzeslage unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.